Satzung für den Förderverein „Propstei Zella - Barock in der Rhön“ e.V.“


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der am 7. September 2005 gegründete Verein führt den Namen Förderverein „Propstei Zella - Barock in der Rhön“ und hat seinen Sitz in Zella/Rhön. Er wird in das Vereinsregister eingetragen und erhält nach der Eintragung den Zusatz "e.V.". (2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Vereinszweck

(1) Ziel des Vereins ist es, die Propstei Zella als regionales Kulturgut im Biosphärenreservat Rhön zu erhalten und zu entwickeln. Zweck des Vereins ist es, die Zielsetzung u.a. durch nachfolgende Maßnahmen und Aufgabenstellungen zu verwirklichen: (2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (3) Die Organe des Vereins (§ 6) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. (4) Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. (5) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (6) Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.


§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung werden, die bereit ist, Ziele und Satzungszwecke des Vereins nachhaltig zu fördern. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen. (2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.


§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Streichung der Mitgliedschaft. (2) Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich gegenüber zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zulässig. (3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Vor dem Beschluss über den Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Beschluss des Ausschlusses ist dem Betroffenen durch den Vorstand bekannt zu geben. (4) Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand ist. Die Streichung kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.


§ 5 Beiträge

(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt und in der Beitragsordnung geregelt. Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Leistungen wie Umlagen oder Arbeitseinsätze beschlossen werden, die von den Mitgliedern zu erbringen sind. Satzung Förderverein, beschlossen am 7.9.2005, in § 7 geändert und beschlossen am 10.10.05.


§ 6 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.


§ 7 Vorstand

(1) Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, einem Beisitzer, dem Kassierer sowie dem Schriftführer. Darüber hinaus kann die Mitgliederversammlung zwei Nachrückekandidaten wählen, nicht jedoch für den Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden. Die Mitgliederversammlung legt in der Jahreshauptversammlung fest, wer die Rechnungsprüfung für das laufende Geschäftsjahr durchführt. (2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden jeweils allein vertreten. Es wird bestimmt, dass der stellvertretende Vorsitzende im Innenverhältnis sein Vorstandsamt nur ausüben darf, wenn der Vorsitzende verhindert ist. (3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wählbar sind nur Mitglieder des Vereins, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. (4) Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der Vereinsgemeinschaft nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.


§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Jahresquartal statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangt. (2) Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich einzuberufen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen. (3) Es ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder. (4) Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung von neun Zehntel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder. (5) Die Art der Abstimmung wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. (6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Vorsitzenden zu unterschreiben ist.


§ 9 Auflösung des Vereins

(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist. (2) Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. (3) Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder. (4) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, an die Gemeinde Zella/Rhön, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Erhalts der Propstei im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.


§ 10 Inkrafttreten

(1) Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 7. September 2005 von der Mitgliederversammlung des Vereins beschlossen worden und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.


Beitragssatzung

(1) Die Mitglieder des Fördervereins leisten jährliche Beiträge zur Unterstützung der Arbeit des Vereins. (2) Die Beitragssätze werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. (3) Die Höhe des Beitragessatzes wurde von der Mitgliederversammlung am 7. September 2005 wie folgt festgelegt: 24,- € pro Jahr und Mitglied. (4) Die in (3) genannten Beitragssätze sind Mindestsätze, sie können durch Spenden erhöht werden. (5) Die Mitgliedsbeiträge sind bis zum 31. März jeden Geschäftsjahres an den Förderverein zu leisten. (6) Der Förderverein kann auch Mittel verwalten, die zweckgebunden für einzelne Aufgaben oder Projekte zur Verfügung gestellt werden. (7) Der Förderverein erteilt jedem Mitglied oder jedem Spender eine Spendenbescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt. Die Bescheinigung ist mit dem Hinweis der Gemeinnützigkeit zu versehen.

Datum: 7. September 2005

Thomas Kraus
Der Vorstandsvorsitzende

Satzung Förderverein, beschlossen am 7.9.2005, in § 7 geändert und beschlossen am 10.10.05.

 

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